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   BGH, 01.04.1954 - StE 4/54   

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BGH, 01.04.1954 - StE 4/54 (https://dejure.org/1954,988)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1954 - StE 4/54 (https://dejure.org/1954,988)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1954 - StE 4/54 (https://dejure.org/1954,988)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 109
  • NJW 1954, 1375
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 05.10.1928 - I 100/28

    1. Inwieweit hat das Finanzamt Anspruch auf Berücksichtigung seines Antrags, daß

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  • RG, 02.07.1918 - II 240/18

    Fehlerhaftigkeit eines amtsrichterlichen Beschlusses, durch den ohne

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  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der Senat die von ihr nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgeworfene Frage, ob das Amtsgericht das Verfahren wirksam an das Landgericht verwiesen hat, von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGHSt 6, 109, 113; BGH bei Dallinger MDR 1966, 894; bei Kusch NStZ 1992, 29; ebenso Pfeiffer StPO 2. Aufl. § 270 Rdn. 11; vgl. auch BGHSt 18, 290, 294: Grundlage des weiteren Verfahrens).

    Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs steht nicht entgegen: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses nach § 270 StPO wurde nur bei einer Verweisung außerhalb der Hauptverhandlung angenommen (BGHSt 6, 109, 110, 113; vgl. BGHSt 18, 290), wohl auch in dem Beschluß des 3. Strafsenats vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., 10, in dem aber lediglich die Verneinung einer Bindungswirkung infolge von Willkür entscheidungstragend war.

  • BGH, 13.03.1963 - 2 StR 570/62
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  • LG Kaiserslautern, 10.02.2014 - 6112 Js 7110/10

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Vorlage der Akten an ein Gericht höherer Ordnung

    Andernfalls ist ein Vorlagebeschluss nach h. M. unwirksam (BGHSt 6, 109 ff. ; Seidl in KMR, StPO, § 209, Rn 17; Paeffgen, SK zur StPO, § 209, Rn 9; Julius in Julius u. a., StPO, 4. Aufl., § 209, Rn 6; a. A. : Peters, JZ 1955, 52 ff. ).
  • BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99

    Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat

    Der Einwand greift jedoch nicht durch: Der Fall ist rechtsähnlich dem eines unwirksamen Verweisungsbeschlusses an ein Gericht höherer Ordnung, dem keine Eröffnungswirkung (§ 270 Abs. 3 StPO ) zukommt, so daß das Gericht, an das verwiesen wurde, nicht als mit der Sache befaßt angesehen werden kann (BGHSt 6, 109/113; KK/Engelhart § 269 Rn. 5; Meyer-Goßner S. 454).
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